Telefon: „Palim Palim“
Domaininhaber: „Hallo?“
Anrufer: „Hier ist Kriminaloberkommissar Schimanski (Name geändert) von der Kripo [Großstadt aus NRW]. Ihnen gehört doch die Domain „anwaelte.info“?“
Domaininhaber: „Was kann ich denn für Sie tun?“
Kripo: „Gehört Ihnen nun die Domain „anwaelte.info“ oder nicht?“
Domaininhaber: „Um was geht es denn genau?“
Kripo: „Uns liegen mehrere Anzeigen vor, dass von der Domain „anwaelte.info“ Emails versandt worden sind, die im Verdacht stehen, den Tatbestand des Betruges zu erfüllen. Es wurden mehrere Emails mit Abmahnungen versandt, in denen unter Vorspiegelung diverser Verstöße wie Filesharing behauptet wird, man sei verpflichtet Geld zu bezahlen. Der Name der Kanzleien ist aber ausgedacht und die Abmahnungen sind alle falsch.“
Domaininhaber: „Ja, und was hat das mit mir zu tun?“
Kripo: „Na Sie sind doch der Inhaber der Domain „anwaelte.info“?! Von Ihrer Domain wurden die Emails doch verschickt, oder nicht?!“
Domaininhaber: „Ich kann im Moment dazu gar nichts sagen. Aber wenn Sie wollen, dann schicken Sie mir doch bitte Ihre Anfrage per Post, damit ich die Sache prüfen kann.“
Kripo: „Aber am Telefon geht das doch viel schneller, mit der Post dauert das wieder ewig! Warum wollen Sie das denn?“
Domaininhaber: „Zufälligerweise bin ich Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht und obwohl Sie einen vertrauenswürdigen Eindruck machen, weiß ich eigentlich gar nicht, wer Sie sind. Da ich berufsbedingt solche Sachen gerne schriftlich festhalte, damit es später keine Missverständnisse gibt, muss ich leider darauf bestehen, dass Sie mir die Fragen schriftlich übersenden.“
Kripo: „Na gut, das kann aber dauern, wir haben hier sehr viel Arbeit!“
Domaininhaber: „Kein Problem! Auf Wiederhören!“
Kripo: „Auf Wiederhören!“ [legt auf]
Der findige Leser hat jetzt natürlich herausgefunden, dass ich der Domaininhaber war (und auch noch bin). Ich habe nach dem Anruf natürlich sofort die Domain sowohl im externen Whois, als auch im Backend meines Domainanbieters überprüft. Alles normal, kein Hijacking. Die Domain war zu dem Zeitpunkt zudem geparkt, ein MX-Eintrag im DNS existierte nicht. Ich war zunächst ratlos und hatte mich schon fast damit abgefunden, dass die Domain ggf. gespooft worden war.
Telefon: „Palim Palim“
Ich: „Hallo?“
Kripo: „Hier ist nochmal Kommisar Schimanski von der Kripo.“
Ich: „Ja?“
Kripo: „Ich habe jetzt nochmal in die Akte geschaut.“
Ich: „Ja, und?“
Kripo: „Sie bekommen keine Post von uns, da der Domainname nicht „anwaelte.info“ sondern „irgendwas-anwaelte.info“ lautet.“
Ich: „Aha, die Sache ist also erledigt?“
Kripo: „Für Sie ja. Schönen Tag noch!“
Ich: „Danke, wünsche ich Ihnen auch!“ [legt auf]
Ich vermute, dass der eifrige Polizeibeamte, nachdem er sich mit mehr Arbeit (Übersendung der schriftlichen Fragen per Post) konfrontiert sah, die Akte genauer studiert hat. Dabei ist ihm wohl aufgefallen, dass er sich bei dem Domainnamen verlesen hat. Wenn ich nun seine Fragen einfach so am Telefon beantwortet hätte, dann wäre jetzt ein Aktenvermerk in der Welt, der mich mit dem Delikt in Verbindung bringt. Ggf. wäre gegen mich ermittelt worden, schlimmstenfalls hätte es eine Hausdurchsuchung gegeben, ggf. inkl. der Beschlagnahme meiner Computer.
Nun kommt es immer wieder mal vor, dass mich ein Mandant anruft, der sich in einer ähnlichen Situation befindet. Entweder hat die Polizei angerufen oder man ist als „Zeuge“ bei der Polizei vorgeladen worden. Der Mandant fühlt sich sicher, da er ja nichts getan hat („mein Projekt / meine Domain ist sauber“) und will den Termin wahrnehmen oder die Polizei zurückrufen. Ich rate immer davon ab, dies zu tun und erzähle dann genau diese Geschichte. Obwohl man selbst nichts getan hat, kann es schnell vorkommen, dass man einem Missverständnis zum Opfer fällt. Ich rate in solchen Fällen immer dazu, den Termin bei der Polizei nicht wahrzunehmen und keinen Rückruf zu tätigen. Der erste Schritt ist immer die Akteneinsicht, um überhaupt rauszufinden, worum es eigentlich geht. Sollte man es im Anschluss für sachdienlich halten tatsächlich Auskunft zu erteilen, so sollte dies immer schriftlich durch einen Anwalt geschehen, da man als Laie schnell ungünstige Formulierungen wählt. Für die Akteneinsicht ist man zudem zwingend auf einen Anwalt angewiesen, da man als Zivilperson eine Akteneinsicht auch nicht in eigenen Angelegenheiten bekommt.
Dass man als Unschuldiger in die Mühlen der Justiz gerät liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung. Um das zu vermeiden sollte man einen spezialisierten Anwalt aufsuchen, insbesondere wenn man nichts mit dem Vorwurf zu tun hat.
Der Beitrag Wenn die Kripo zweimal klingelt! erschien zuerst auf Domainportal.de.
Eines kann man mit Sicherheit feststellten, wenn man als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht im Bereich des Internetrechts und Domainrechts tätig ist: Es wird nicht langweilig. Ob eine Abmahnung aus dem Domainrecht, Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht, ob Abmahnungen wegen Bildermissbrauchs, Preisangabenverordnung oder eines unzutreffenden Impressums eines Online-Shops oder ob es sich um eine Klage bei Gericht handelt, immer, wenn man denkt, der aktuelle Fall wäre wohl schwerlich zu toppen, so wird man umgehend eines Besseren belehrt.
Die Auseinandersetzungen, in denen vermeintliche Rechteinhaber versuchen, Domaininhabern eine oder mehrere Domains streitig zu machen, bilden erfahrungsgemäß den größten Teil der domainrechtlichen Tätigkeit. Dabei sind die Grenzen bei weitem nicht starr gefasst und die rechtliche Beurteilung, ob tatsächlich ein relevanter kennzeichenrechtlicher Verstoß vorliegt, sollte stets im entsprechenden Einzelfall eingehend geprüft werden.
Das rechtliche Geplänkel beginnt auch nicht immer mit einer Abmahnung. Im Streit um die Rechte an der beschreibenden Bezeichnung „Weisses Gold“, verschickte ein großer ostdeutscher Porzellanhersteller zunächst eine sog. Berechtigungsanfrage an die Inhaber der jeweiligen beschreibenden Domains. Im Gegensatz zu einer Abmahnung ist eine Berechtigungsanfrage eine Aufforderung an den potentiellen Gegner, seinerseits seine Rechte an der Verwendung der gegenständlichen Domain darzulegen. Diese Anfrage löst keine Kostenerstattungsansprüche aus – auch dann nicht, wenn sich später herausstellen sollte, dass tatsächlich eine Schutzrechtsverletzung vorliegt. Regelmäßig ist eine Berechtigungsanfrage jedoch einer Abmahnung vorgeschaltet. Warum mahnt also der Rechteinhaber nicht sofort ab? Eine unberechtigte Abmahnung kann ihrerseits Ansprüche des unberechtigt Abgemahnten gegen den vermeintlichen Rechteinhaber, wie beispielsweise Schadensersatzansprüche oder eine negative Feststellungsklage, auslösen. Auch bietet eine Berechtigungsanfrage die Möglichkeit, weitere Informationen von der Gegenseite abzufragen.
Im vorliegenden Fall beantwortete der Mandant die Berechtigungsanfrage bereits vor der Mandatierung selbst und wurde umgehend mit einer einstweiligen Verfügung konfrontiert. Es ist daher empfehlenswert, eine derartige Anfrage niemals ohne anwaltlichen Rat selbst zu beantworten. Dabei stellte sich heraus, dass die Porzellan-Manufaktur nach einem erfolglosen Versuch, die Marke „Weisses Gold“ beim DPMA einzutragen, eine Eintragung beim HABM u.a. für Porzellanwaren erreichen konnte. Dieses Vorgehen, eine ältere Domain mit einer jüngeren Gemeinschaftsmarke anzugreifen, kommt in der anwaltlichen Praxis durchaus häufiger vor – sogar oder insbesondere mit beschreibenden Begriffen. Hier legten wir zunächst Rechtsmittel gegen die erlassene Beschlussverfügung ein, veranlassten die Erhebung der Hauptsacheklage und beantragten die Löschung der Gemeinschaftsmarke „Weisses Gold“ beim HABM in Alicante. Das domainrechtliche Verfahren konnte in allen Instanzen bis hin zum BGH (Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde der Gegenseite) gewonnen werden.
Das Vorgehen der Manufaktur basierte schlicht auf der Erwartung, dass viele Domaininhaber ein langwieriges und kostspieliges Verfahren scheuen und lieber ihre Domain aufgeben, bevor sie sich schlimmstenfalls einem über mehrere Instanzen summierten Kostenrisiko aussetzen, welches durchaus existenzbedrohend sein kann. So macht die Manufaktur in einem weiteren (noch außergerichtlichen) Verfahren sogar einen Übertragungsanspruch gegen den Domaininhaber geltend – dies in grober Missachtung der gefestigten Rechtsprechung des BGH, welche allenfalls ausnahmsweise (!) einen Freigabeanspruch (also keinen Übertragungsanspruch) als möglich ansieht. So ist es der Porzellan-Manufaktur mittlerweile gelungen, zahlreiche Domains augenscheinlich kampflos übertragen oder gelöscht zu bekommen. Bis dato haben mehrere Domaininhaber ihre Domains aufgegeben oder der Manufaktur übertragen, ob aus Unwissenheit oder aus Angst über die drohenden Kosten entzieht sich unserer Kenntnis. Als Domaininhaber sollte man daher in jedem Fall zunächst einen spezialisierten Anwalt idealerweise einen Fachanwalt für IT-Recht aufsuchen, um alle Facetten der Sach- und Rechtslage erschöpfend prüfen zu lassen, bevor man den Schritt in die Domainaufgabe geht.
In einem anderen Fall gab eine Mandantin bei einem Studenten, der augenscheinlich aus dem elterlichen Kinderzimmer operierte, eine Webseite samt Domain (tätigkeit-nachname.de) für ihren geschäftlichen Internetauftritt in Auftrag. Der „Provider“ orderte die Domain bei 1und1 in eigenem Namen und benutzte den dortigen „Homepagebaukasten“, um die Webseite „zu designen“ und „zu programmieren“. Nachdem die Mandantin darauf aufmerksam wurde, dass der Gegner ihre Emails mitliest („Ich habe gerade folgende Email an Dich gelesen, …“), kündigte Sie den Vertrag und verlangte den Auth-Code für ihre Domain.
Der Student war hingegen der Ansicht, es handele sich um seine Domain und machte der Mandantin ein Angebot, ihm ihre eigene Domain abzukaufen. Als sich die Mandantin verständlicherweise weigerte, leitete er die Domain auf ein selbstbetriebenes Erotikportal weiter, welches die Offerten von Prostituierten zum Inhalt hatte. Wir ersparen es uns an dieser Stelle, die zahlreichen Rechtsverstöße aufzuzählen. Da der Gegner nicht zum Einlenken bewegt werden konnte, wurde erfolgreich das Klageverfahren beschritten. Schließlich wurden die Forderungen und Kosten bei dem Studenten, der mittlerweile in Lohn- und Brot stand im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben.
Ein weiterer Mandant betreibt ein Internetverzeichnis, in das man sich kostenfrei eintragen kann, ganz ohne versteckte Kosten, Haken oder Ösen. Die wohl mit der Öffentlichkeitsarbeit beauftragte Mitarbeiterin einer Kapitalgesellschaft trägt ihre Arbeitgeberin weisungsgemäß in diesem Verzeichnis kostenfrei ein und veröffentlicht Werbedokumente – ebenfalls kostenlos.
Ein paar Wochen später erhält unsere Mandantschaft nun eine Abmahnung eben jener Kapitalgesellschaft, mit dem Inhalt, sie würde die Kennzeichenrechte des Firmennamens in oben genanntem Verzeichnis missbrauchen. Überdies sei die Firma im Verzeichnis nicht aufzufinden und man machte den Vorwurf, es würden Emails über das Kontaktformular abgefangen. Ungeachtet des bereits in den Vorhaltungen inhärenten Widerspruchs, gingen wir zunächst davon aus, dass der gegnerische Anwalt nicht alle Informationen (insbesondere zur Eigeneintragung seiner Mandantin) hatte und wiesen die Abmahnung – unter Hinweis auf deren sachliche und rechtliche Mängel – zurück.
Die Antwort des Anwalts erfolgte prompt mit dem deutlich konfrontativ aufbereiteten Hinweis, er wisse bereits von der Eigeneintragung, dies sei jedoch völlig unerheblich. Neben einem kennzeichenrechtlichen Verstoß, sei auch das Namensrecht verletzt. Überdies sehe man das Wettbewerbsrecht beeinträchtig. Man wolle zudem auch deliktsrechtliche Ansprüche, sowie Unterlassungsansprüche geltend machen. Nach einer kurzen Überprüfung auf http://www.rechtsanwaltsregister.org/, ob der Kollege überhaupt eine Zulassung zur Anwaltschaft besitzt, erwiderten wir unter Androhung eigener rechtlicher Schritte deutlich ausdrücklicher mit dem Ergebnis, dass die Sache außergerichtlich im Sinne unserer Mandantschaft beigelegt werden konnte.
Es kann ohne Übertreibung festgestellt werden, dass sich die von der DENIC eG Ende 2009 freigegebenen Kurzdomains (Bsp.: xy.de) auch verletzungsrechtlich größter Beliebtheit erfreuen. In einem mittlerweile durch Vergleich abgeschlossenen Klageverfahren wurde versucht, unserem Mandanten eine solche Kurzdomain abzujagen. Da die tatsächlich betroffene Domain verständlicherweise nicht genannt werden kann, wird eine fiktive Domain (hier: „fc.de“) zur Veranschaulichung des Falles herangezogen, die mit dem realen Verfahren jedoch in keinerlei Beziehung steht.
Man stelle sich also vor, unser Mandant wäre Inhaber der (fiktiven) Domain „fc.de“. Nun gibt es aber auch einen (ebenfalls fiktiven) Fußballverein namens „Fußballclub des deutschen Staates und seiner Bundesländer 1949 e.V.“, welcher aufgrund seines langen Namens auch „FC Deutschland“ genannt wird. Der Fußballverein war der Ansicht, er habe aufgrund der Tatsache, dass es ihn bereits seit 1949 gibt auch die besseren Rechte an der Domain „fc.de“. Derzeit müsse er noch auf die (fiktive) Domain „fc-deutschland.de“ ausweichen. Er werde in zahlreichen Publikationen und Medien unter Verwendung der Abkürzung „FC“ angesprochen, so dass er es nicht zu dulden habe, dass der Domaininhaber ihm seine Domain vorenthalte. Es wurde ein isolierter Anspruch auf Domainlöschung geltend gemacht.
Hier war bereits zweifelhaft, ob die Buchstabenfolge „FC“ überhaupt Namensfunktion haben kann. So sind die Buchstaben „FC“ insbesondere nicht geeignet, Namensträger voneinander zu unterscheiden. Bei zwei einzelnen Buchstaben ist die abstrakte Unterscheidungskraft bereits auf ein Minimum reduziert, wenn sie denn überhaupt vorhanden ist. Die Anerkennung des Zeichens „FC“ als Bezeichnung für nur einen Namensträger in Unterscheidung von Anderen dürfte praktisch nicht vorhanden sein. Im vorliegenden Fall wurde „FC“ vom Gegner als Abkürzung für „Fußballclub“ verwendet. Da zahlreiche andere Fußballclubs ebenfalls „FC“ als Abkürzung verwenden, ist es unmöglich anhand des Zeichens „FC“ einen Fußballclub vom anderen zu unterscheiden. Dem Zeichen „FC“ fehlte es daher sowohl an der abstrakten, als auch an der konkreten Unterscheidungskraft.
Dieses Verfahren wurde im Sinne unserer Mandantschaft verglichen. Der Gegner zahlte eine sehr attraktive Vergleichssumme für die Übertragung der Domain. Wir vertraten dabei die Interessen des Domaininhabers.
Abschließend kann gesagt werden, dass Domaininhaber leider weiterhin mit rechtlichen Herausforderungen zu rechnen haben. Dieser Trend ist stark zunehmend und wird durch den Umstand vorangetrieben, dass viele rechtsgebietsfremde Anwälte (aktuell ein Fachanwalt für Familienrecht, ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht, usw.) offensichtlich der Ansicht sind, sie könnten das technisch und rechtlich durchaus anspruchsvolle Rechtsgebiet des IT-Rechts auch nebenher bearbeiten. Dies führt u.a. zu völlig unzutreffenden Abmahnungen oder sogar zu isolierten Domainlöschungsklagen. Egal welches Rechtsproblem Sie haben, gehen Sie immer zu einem spezialisierten Rechtsanwalt. Dies gilt umso mehr im Domainrecht!
Der Beitrag Fälle aus der Praxis eines Fachanwalts für IT-Recht erschien zuerst auf Domainportal.de.
Wie die Denic mitteilt werden bereits nächste Woche die Registrierungsbedingungen für .de Domains gelockert. So wird es zukünftig möglich sein ein- und zweistellige Domains, sowie reine Zahlendomains zu registrieren. Domains wie 1.de, x.de, tv.de oder 123.de können ab Freitag, den 23. Oktober 2009, 09:00 Uhr registriert werden. Dabei findet zunächst eine Einführungsphase statt, in der diese Domains nach dem first come, first served Verfahren vergeben werden. Eine kommerzielle Auktion oder gar die Blockierung der Premium Domains wie bei anderen TLDs (man erinnere sich an .me) findet ausdrücklich nicht statt.
Augenscheinlich hat somit jeder die Chance die Nummer 1.de zu bekommen. Tatsächlich werden die Domains wohl unter den Domainern aufgeteilt, die als Denic-Mitglied entweder einen direkten Zugang haben, oder die mit Denic-Mitgliedern einen Deal geschlossen haben. Wie schon bei der Vergabe der IDN .de Domains werden diejenigen die Premium Domains bekommen, die zeitlich zuerst ihre Anträge an die Denic rausschicken (man erinnert sich hier an os3, die bei der .de IDN-Vergabe 2004 groß abgesahnt haben). Während der Einführungsphase wird es zudem ein spezielles Registrierungssystem geben, das getrennt vom normalen System läuft, um größtmögliche Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten. Die zeitliche Abfolge der Antragseingänge wird dabei über eine E-Mail-Registrierungs-Schnittstelle verarbeitet.
Welche Domains werden am meisten wert sein? Hier gibt es natürlich große Spekulation, aber mit einstelligen und zweistelligen Domains, die keine Markenrechte verletzen, sollte man schon weit vorne dabei sein. Domains wie tv.de, cd.de oder hd.de sind natürlich ein wirtschaftlicher Selbstläufer. Wie schon bei der IDN-Einführung werden schon kurz nach dem Abschluss der Einführungsphase die ersten hochpreisigen Verkäufe (öffentlich oder privat) stattfinden. Man darf also gespannt sein.
Von eingetragenen Marken wie o2.de, ck.de oder m3.de sollte man die Finger lassen. Obwohl hier die Tendenz in der Rechtsprechung dahingehend ist, dass eher eine Nutzungsuntersagung für bestimmte Bereiche, als eine Löschung ausgesprochen wird, kann man sich darauf gefasst machen, dass die betroffenen Firmen alle rechtlichen Mittel ausschöpfen werden. Man sollte bei seiner Vorregistrierung für zweistellige Domains darauf achten, seine Liste nach Marken zu überprüfen und zu bereinigen.
Diese Entscheidung der Denic kommt ohne große Vorwarnung. So habe ich noch auf dem Domainvermarkterforum im September 2009 in Köln mit Frau Sabine Dolderer über die strengen Registrierungs- und Transferbedingungen im Bezug auf gleichlautende TLDs auf der Bühne in einem Zweiergespräch diskutiert. Im Zuge dieser Einführung der ein- und zweistelligen .de Domains werden auch die Registrierungs- und Transferbedingungen gelockert. So können nun .de Domains registriert (und transferiert) werden, die einer TLD entsprechen oder die mit einem KFZ-Kennzeichen übereinstimmen. Wie ich schon damals vermutete, steht diese Lockerung wohl in mittelbarem Zusammenhang mit der Gerichtsentscheidung zu vw.de. So wurde gerade eine Klage zum BGH bereits im Vorfeld abgeschmettert, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Denic blieb erfolglos.
Diese Lockerung der Registrierungsbedingungen ist der absolut richtige Schritt der Denic. Die Denic beweist durch das first come, first served Verfahren und die relative kurze Vorlaufzeit einmal mehr, dass es ihr nicht darauf ankommt, möglichst viel Profit aus dieser Vergabe zu schlagen, sondern dass sie vorranging für einen einwandfreien technischen Ablauf sorgt, wie man es von einer Registrierungsstelle erwarten darf.
Der Beitrag Denic führt einstellige .de Domains und zweistellige .de Domains ein – Premium .de Domains wieder sicher! erschien zuerst auf Domainportal.de.
Auf dem Domainvermarkterforum 2009 in Köln hat sich Denic-Vorstandsmitglied Frau Sabine Dolderer den Fragen der Domaingemeinde gestellt. Im Mittelpunkt der Diskussion stand die Frage, ob .de Premium Domains bei einer gleichlautenden gTLD übertragen werden können, oder nicht. Ich hatte im Rahmen eines zwei-Personen-Gesprächs auf der Bühne die Möglichkeit, direkt mit Frau Dolderer als Gesprächspartner zu diskutieren.
Auf meine erste Frage zu den Hintergründen des § 6 Abs. 1 Denic-Domainbedingungen erklärte Frau Dolderer, dass diese Regelung nicht erst vor kurzem geändert wurde, sondern mindestens schon seit 2004 in dieser Form besteht. Dabei hat es sich die Denic nicht einfach gemacht, und die Interessen der Domaininhaber mit den Interessen an einem reibungslosen Internetverkehr gegeneinander abgewogen. Dabei hat man die technischen Probleme gem. RFC 1535 höher gewichtet.
Überraschenderweise erklärte Frau Dolderer, dass betroffene Domains selbstverständlich vererbt werden können. Sie entschuldigte sich für die evtl. juristisch ungenaue Erklärung, aber aus der Sicht der Denic, handele es sich bei einer Vererbung nicht um eine normale Übertragung, so dass diese Fälle nicht unter die Beschränkung des § 6 Abs. 1 Denic-Domainbedingungen fallen würden. Auch eine Übertragung im Rahmen einer Firmennachfolge sei möglich. Auf Nachfrage erklärte Frau Dolderer, dass man dabei die handelsrechtlichen Regeln der Firmennachfolge beachten und genau prüfen würde, ob die Nachfolgefirma auch wirklich in wesentlichen Teilen der Vorgängerfirma entspräche, oder ob es sich um eine Übertragung auf eine neue Firma handele. In letzterem Fall sei eine Übertragung nicht möglich.
Eine Übertragung der betroffenen Premium Domains im Rahmen der Erfüllung eines Domainverkaufs sei jedoch weiterhin nicht möglich. Auf Nachfrage, warum denn andere Registries augenscheinlich kein Problem mit SLDs, die einer TLD entsprechen, haben, erklärte Frau Dolderer, dass diese Registries einfach ein größeres technisches Risiko bewusst in Kauf nehmen. Die in RFC 1535 beschriebenen technischen Risiken sind auch heutzutage nicht einfach zu beheben. Dazu müssten Einstellungen und Protokolle auf allen betroffenen Stellen berichtigt und überwacht werden, was nahezu unmöglich sein. Derzeit gebe es immer noch einen großen Anteil an DNS-Anfragen, die falsch geroutet werden, was ein Resultat des immer noch bestehenden Problems gem. RFC 1535 ist.
Auf Nachfrage, warum diese Einschränkung der Übertragung so leicht mithilfe eines Firmenmantels, mit dem betroffene Domains faktisch „mit“veräußert werden können, umgangen werden kann, wurde diese Möglichkeit besprochen und seitens der Denic nicht beanstandet.
Auf den Einwurf, warum die Denic nicht aktiver gegen die gTLDs vorgeht antwortete Frau Dolderer, dass man die ICANN auf das Problem aufmerksam gemacht hat, es aber nicht die Aufgabe der DENIC sei, gegen jede neue gTLD vorzugehen.
Das Problem der Nichtübertragbarkeit im Rahmen eines Domainverkaufs besteht weiterhin fort und man darf gespannt sein, welcher Inhaber die Angelegenheit gerichtlich überprüfen lässt.
Insgesamt war es eine recht angenehme Diskussion, die eher auf Dialog, als auf ein Streitgespräch ausgelegt war. Das macht auch Sinn, da sich die Interessen der Denic und der Domaininhaber größtenteils decken und es schade wäre, wenn man sich ständig gegenseitig ein Bein stellt. Man muss auch beachten, dass wir es als .de-Domainer doch im internationalen Vergleich recht gut haben. Der Preis für .de Domains ist sehr niedrig und es gibt keine fragwürdigen Schiedsgerichtsentscheidungen, da das UDRP nicht anwendbar ist. Dies und die darauf beruhende Stellung der .de Domain an der Spitze der TLDs ist nicht zuletzt der Denic zu verdanken. Ich persönlich würde mir wünschen, dass die Denic offensiver bei der ICANN gegen die neuen gTLDs vorgeht und das technische Problem nicht auf die Domaininhaber abwälzt. Ein guter Schritt in die richtige Richtung wurde mit diesem Dialog zumindest gemacht, auch wenn nicht alle Punkte abschließend geklärt werden konnten.
Der Beitrag .de Premium Domains – betroffene Domains können vererbt werden erschien zuerst auf Domainportal.de.
Aufgrund meines Artikels zur Bedrohung von Premium Domains durch eine Änderung in den Denic-AGB hat domain-recht.de das Thema aufgegriffen und Rücksprache mit Stefan Welzel, dem Chefsyndikus der Denic eG gehalten. Man kann den Artikel von domain-recht.de in etwa so zusammen fassen: Anlass zur Sorge besteht nicht – betroffene Premium Domains sind lediglich nicht mehr übertragbar.
Das ist aber genau das, was ich in meinem Artikel angesprochen und kritisiert habe! Anlass zur Sorge besteht nicht?! Fast schon zynisch diese Aussage! Auch wenn man zunächst versucht um den heißen Brei herum zu reden, indem man erklärt, dass die Denic die betroffenen Domains dem Domaininhaber aus Gründen des Vertrauensschutzes belässt (dieser Punkt stand zwar nicht zur Diskussion, aber danke für die Aufklärung) so ändert das nichts an der Tatsache, dass die Domains nicht mehr übertragbar sind. Die Denic macht nochmals klar: Eine Domain, die einer TLD entspricht (z.B.: web.de – .web) ist nicht mehr übertragbar (§ 6 Abs. 1 der DENIC-Domainbedingungen). Natürlich ist die Domain dann auch in ihrem Bestand bedroht, da sie nicht mehr auf Erben oder andere Rechtsnachfolger wie Firmen übertragen werden kann. Somit ist die Domain spätestens mit dem Ableben des Domaininhabers der Löschung ausgesetzt.
Wie ich damals schon vermutet habe, sagt Herr Welzel sinngemäß eine Domain sei übertragbar, weil es die Denic dem Domaininhaber erlaubt sie zu übertragen. Dieses Recht könne jederzeit wieder genommen werden. Die Denic stellt sich hier auf den Standpunkt, dass sie ja der Vertragspartner des Domaininhabers sei und wenn der Inhaber (also ihr Vertragspartner) wechselt, sie dann ein Mitspracherecht habe. Im Falle der betroffenen Domains stimmt die Denic einem Inhaberwechsel eben nicht zu.
Diese Rechtsansicht und die Regelung in den AGB halte ich für rechtlich angreifbar. Was mich jedoch mehr erschreckt ist die Selbstverständlichkeit mit der die Sache behandelt wird (von der Denic und domain-recht.de). Domains, die schätzungsweise einen hohen sechsstelligen Betrag wert sind, werden einfach so für jede Übertragung gesperrt. Dies hat selbstverständlich gravierende Auswirkungen auf das Vertrauen, das der deutschen ccTLD .de entgegengebracht wird. Wenn man sich nicht mehr sicher sein kann, dass eine Domain einen weitreichenden Bestandsschutz auch für Rechtsnachfolger hat, dann wird dieses Vertrauen natürlich erschüttert. Ich erwarte von der Denic, dass hier nicht still und heimlich durch eine AGB-Änderung das Problem unter den Teppich gekehrt wird, sondern, dass ein offener Diskurs stattfindet, der auch die Interessen der Domaininhaber berücksichtig. Und nein – zu sagen, dass der aktuelle Inhaber Vertrauensschutz genießt, ist keine Lösung, sondern faktische eine „Enteignung“ durch die Hintertür.
Der Beitrag Denic gibt Stellungnahme zu bedrohten .de Premium Domains ab: Kein Anlass zur Sorge – Domains lediglich nicht mehr übertragbar… erschien zuerst auf Domainportal.de.
Lange war er im Gespräch: Der Deal zwischen Yahoo und Microsoft. Dann die Absage von Seiten Yahoo Anfang 2008. In der Zwischenzeit überlegte man bei Yahoo sogar, das Searchmarketing an Google zu outsourcen. Jetzt nähern sich die beiden Internetriesen Microsoft und Yahoo wieder einander an – und zwar mit Lichtgeschwindigkeit. Insidern zufolge soll der Deal kurz vor dem Abschluss stehen. Dabei würde Microsoft das Suchmaschinenmarketinggeschäft komplett von Yahoo übernehmen.
Was bedeutet das jetzt für Domainer? Kurz gesagt: Alles was einen starken Mitbewerber für Google schafft ist gut für Domainer! Derzeit sind Domainer dem Monopol Google quasi ausgeliefert. Google diktiert und steuert die Klickpreise bei AFD (Adsense for Domains) und ist auch im Bereich AFC (Adsense for Content) nahezu allein auf weiter Flur. Obwohl die Online-Werbebranche nicht von der Krise betroffen ist, ja sogar wächst, kommt dennoch immer weniger bei den Domainern an. Diese würde sich ändern, wenn Google ernstzunehmende Konkurrenz bekommt. Microsoft hat ja bereits Erfahrung als Monopolist und wird wissen, wie man anderen Monopolisten das Leben schwer macht. Zudem hat Microsoft mit seiner neuen Suchmaschine Bing.com schon ordentlich vorgelegt und wird in einigen Ländern sogar stärker genutzt als Yahoo. Dieser Zusammenschluss wird auf jeden Fallen einen Gegenpol zu Google bilden. Wie stark, das wird die Zeit zeigen. Wenn alles gut läuft, dann wird der Deal diese Woche bekannt gegeben.
Immer wieder tauchen Fragen auf, wie denn das Auktionssystem bei Sedo genau funktioniert. Die häufigsten Fragen werde ich hier beantworten:
Kann ich selbst eine Domain in die Sedo-Auktion geben?
Grundsätzlich kann man von sich aus keine Auktion starten. Dafür wird zunächst ein Gebot eines Interessenten benötigt. Auf dieses Gebot hin kann man dann innerhalb von fünf Tagen eine Auktion starten, muss man aber nicht, man kann auch einfach ein Gegengebot abgeben. Gibt man jedoch ein Gegengebot ab, dann hat man erst dann wieder die Möglichkeit die Domain in die Auktion zu schicken, wenn der Interessent ein weiteres (neues) Gebot abgibt. Man muss sich also entscheiden: Entweder eine Auktion zu starten oder ein Gegengebot abzugeben. Gibt man die Domain in die Auktion, dann wird sie auf jeden Fall mindestens zu dem Preis verkauft, der dem Erstgebot entspricht.
Also kann ich eine Domain nur in eine Auktion geben, wenn zuerst darauf geboten worden ist?
Nein, man kann auch bei Sedo anfragen, ob die Domain in eine sog. Premium Auktion gegeben wird. Dann kann man einen Mindestpreis festlegen, unter dem die Domain nicht verkauft wird. Zudem wird auch nicht erst ein Gebot eines Interessenten benötigt. Die Domain kommt ohne Erstgebot in die Auktion. Premium Auktionen werden jedoch nur für gute bis sehr gute Domains gestartet. Nicht jede Domain, die man selbst für geeignet hält, schafft es auch in eine Premium Auktion. Man kann eine Domain direkt aus seinem Sedo-Account (Domain-Management) für die Premium-Auktion vorschlagen.
Kann man den Endzeitpunkt der Auktion selbst festlegen?
Nein, der Endzeitpunkt der Auktion wird durch das Gebot bestimmt, aufgrund dessen man die Domain in die Auktion gibt. Wurde das Erstgebot um 2:00 Uhr Nachts abgegeben, dann endet die Auktion genau 7 Tage später um 2:00 Uhr. Sollte man sich entscheiden die Auktion erst ein paar Tage nach dem Erstgebot zu starten, dann läuft die Auktion nicht 7 Tage ab Auktionsstart, sondern 7 Tage ab dem Zeitpunkt des Erstgebotes. Man hat also dementsprechend weniger Tage für den Lauf der Auktion. Die kürzest mögliche Dauer einer Auktion ist 2 Tage.
Kann die Auktion verlängert werden
Gebote, die innerhalb der letzten 5 Minuten vor Auktionsende abgegeben werden, verlängern die Auktion jeweils um 10 Minuten. Ein „snipern“ der Auktionen ähnlich wie bei eBay ist also nicht möglich.
Der Run auf .cm Domains ist vor allem in den USA gerade groß, zählen .cm Domains ja zu den „TLD-Typos“ von .com. Man kann also erwarten, dass loan.cm diejenigen Besucher einfängt, die eigentlich zu loan.com wollen und sich bei der TLD vertippen. .cm ist die ccTLD von Kamerun und wurde in der Vergangenheit durch eine catch-all Funktion der Nameserver dazu „missbraucht“, um nicht vergebene .cm Domains auf Parkingseiten weiterzuleiten, um so fehlgeleitete Besucher zu monetarisieren. Vor kurzem wurde die ccTLD .cm wieder redelegiert und der Regierung von Kamerun zur Verwaltung übergeben. Derzeit bestehen jedoch Zweifel daran, ob die technische Infrastruktur zum Betrieb der ccTLD ausreicht. Derzeit verlangt die Registry etwa 350,00 USD für die Registrierung einer .cm Domain und 10.00 USD für die Änderung der Nameserver. Dabei wird bereits jetzt gesagt, dass die Nameserver erst 2010 frei geändert werden können und vorher nur aufgrund einer „special request“ geändert werden können. Ein funktionierendes whois für .cm existiert derzeit noch nicht. Wer also daran denkt mehrere tausend oder gar zehntausend Euro in .cm zu investieren, der sollte sich im Klaren sein, dass er schlimmstenfalls frühestens Ende 2010 die Domains monetraisieren kann.
Die US-amerikanische Verwertungsgesellschaft ASCAP (entspricht der deutschen GEMA) hat nach einem gerichtlichen Sieg über Youtube sein Augenmerk auf Blogger und Webseitenbetreiber gerichtet, die von der ASCAP verwertete Musikvideos auf ihren Blogs oder Webseiten eingebunden haben. Die Gefahr besteht darin, dass die Videos auf für die vergangenen Jahre in denen sie eingebunden waren, Gebühren auslösen können. Bis sich Google lizenzrechtlich mit der ASCAP geeinigt hat, wird die Lage auf dem US-Markt noch unklar bleiben.
Der Beitrag Aktuelle Domainnews #9 erschien zuerst auf Domainportal.de.
Am 10.07.2009 wurde das „Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen“ durch den Bundesrat ab genickt. Jetzt könnte es nur noch Bundespräsident Horst Köhler stoppen, wenn er sich weigern würde es zu unterzeichnen. Für die Verweigerung der Unterzeichnung sprechen gute Gründe. Es bestehen berechtigte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzesentwurfs. Überdies ist das Gesetz praktisch wenig nützlich, um Kinder effektiv zu schützen.
Sollte das Gesetz doch unterzeichnet werden, dann ist damit zu rechnen, dass ISPs bereits ab 01. August 2009 Filter mit dem berüchtigten Stoppschild Seiten einrichten müssen. Um sich dennoch vor unberechtigten Hausdurchsuchungen zu schützen, wenn man einem fehlgeleiteten Link folgt (und diese Links werden wohl auftauchen), wird empfohlen noch heute die DNS-Einträge in den Netzwerkeinstellungen des jeweiligen OS auf unzensierte DNS-Server zu ändern. Eine Liste der freien DNS-Server gibt es bei ungefiltert-surfen.de. Aber Vorsicht: Wenn man es wagt die DNS-Einträge seines OS zu ändern, dann wird man gleich als Krimineller vorverurteilt, denn man müsse schon einiges an „krimineller Energie“ aufwenden, um das Allerweltsheilmittel „Stopp-Schild“ zu umgehen. Denn wer die Filter umgeht, hätte auch nichts Gutes im Sinn. Es ist schon traurig, was man sich alles anhören darf, bloß weil man seine verfassungsmäßigen Freiheitsrechte gebraucht. Aber auch hier sieht man wieder wie effektiv auf dem Rücken der Opfer argumentiert wird. Die Kinder werden durch diese sinnlosen Stopp-Schilder am wenigsten geschützt. Aber ist die Sperr-Infrastruktur mal eingerichtet, dann wird sich sicher auch gegen Killer-Spiele, 18+ Erotik, Glücksspiel und vieles mehr eingesetzt.
Sie tauchen in schöner Regelmäßigkeit auf: Domains, die nur durch Aussprache ihrer TLD eine sprachlichen Sinn ergeben. Obwohl ich es zugegebenermaßen witzig fand, als Bully seine Domain als „bullypara.de“ vorstellte, bin ich mittlerweile doch genervt den meisten „Domain Hacks“. Einige TLDs wie .me nutzen diesen Umstand gezielt aus und versteigern Domains wie teach.me. Ich persönlich finde die meisten dieser „Hacks“ sinnlos und kommerziell nur schwer an den Mann zu bringen. Eine Premium-Doma.in wird so sicher nicht daraus ;). Was meint Ihr?
Die Innenministerkonferenz hat am 5. Juni 2009 entscheiden, dass bald ein „Herstellungs- und Verbreitungsverbot“ von Action-Computerspielen – sog. Killerspielen kommen soll. Ein derartiges Gesetz muss natürlich noch den Bundestag passieren, aber man hat ja am Beispiel der Websperren gesehen, wie schnell so was gehen kann. Die Gegner dieses Vorhabens haben eine Petition eröffnet. Diese kann HIER unterstützt werden. Derzeit liegt die Zahl der Mitzeichner bei 49.371. Ich bin zwar kein aktiver Egoshooter-Spieler, jedoch bin ich gegen jede Form der Zensur und ungerechtfertigten Bevormundung.
Was unterscheidet eine sinnlose neue gTLD von einer fast sinnlosen neuen gTLD? Das Konzept! Als mir Alexander Schubert auf dem Sommerstammtisch in Hamburg sein neues Vorhaben .gay vorstellte, hatte ich das Gefühl, dass er sich sehr intensiv mit der Materie auseinander gesetzt hatte. Obwohl ich jede neue gTLD überflüssig finde (und ihm das auch gleich mitgeteilt habe), so denke ich, dass es zumindest nicht schaden kann, ein konkretes Konzept an den Tag zu legen. Schubert will bei seiner .gay die TopKeywords blocken und mit eigenen Inhalten füllen. So soll unter news.gay keine Parkingseite eines Investors erscheinen, sondern themenbezogene Nachrichten aus aller Welt. Unter vacation.gay sollen Urlaubstipps für Homosexuelle zu finden sein. Mal abwarten, was daraus wird. Der Inhaber von gay.de kann sich aber schon mal auf die „technische Sicherungsmaßnahme“ der Denic freuen.
Welcher Domainer kennt nicht die regelmäßig wiederkehrenden Emails von den armen Studenten, die unbedingt eine private Seite unter (Achtung Übertreibung!) auto.de aufziehen und die Domain am besten kostenlos übertragen haben wollen. Auch die ehrenamtlichen Vereine springen wie von selbst aus dem Boden. Wenn man dann mit einem halbwegs annehmbaren Preis antwortet, dann kommt oft das Gefasel von wegen „Glücksritter“ und nie im Leben würde man einem Squatter den Lebensabend finanzieren, Blah Blubb.
Legendär ist auch die überlieferte Anfrage des pensionierten Lehrers der bereits die .info Domain besaß und die .de Domain als „Vertipperdomain“ seiner .info haben wollte. Da die .de Domain aber schließlich ja nur der Vertipper ist, wäre er nach „objektiver Betrachtung“ nicht bereit mehr als 20-30 Euro zu zahlen. Nichts gegen Lehrer, aber Lehrer (und Siemens“beamte“) waren mir schon bei meiner Arbeit bei Gericht jedes Mal ein Graus. Beide haben zu viel Zeit und denken, nach dem Lesen eines Buches, wüsste man alles, was der Bereich herzugeben hat. Selten eine Berufsgruppe mit so viel Selbstüberschätzung kennen gelernt.
Bei allem Spaß am Kuriosen hat die Thematik auch eine ernste Seite. Was ist, wenn eine vermeintliche Privatperson eine Domain anfragt und den Preis drückt, sich danach aber rausstellt, dass die Domain in Wirklichkeit an einen großen Internationalen Konzern geht? Darf man hier zu Recht verstimmt sein? Oder sollte der Preis unabhängig vom Käufer gesehen werden? Was meint Ihr?
Der Beitrag Aktuelle Domainnews #8 erschien zuerst auf Domainportal.de.
Die meisten Domainer halten die neuen gTLDs wie .sport oder .auto für überflüssig, aber nicht weiter schädlich, werden sie nach fast einhelliger Meinung dazu beitragen, dass sich die User noch stärker auf die etablierten Endungen wie .de oder .com konzentrieren. Ein durchschlagender Erfolg der neuen Domainendungen ist bis auf wenige Ausnahmen wohl nicht zu erwarten. Jedoch stellen diese neuen gTLDs eine konkrete Bedrohung für den Fortbestand zahlreicher Premium Domains wie sport.de oder auto.de dar. [Weiterlesen]
In schöner Regelmäßigkeit findet man sog. 1 Euro Aktionen bei großen Domainregistraren. In diesen Aktionen können beispielsweise .de oder .at Domains für 1 Euro für das erste Jahr registriert werden. Nach dem ersten Jahr ist der reguläre Registrierungspreis zu zahlen. Vor allem Anfänger im Domainbusiness decken sich bei solchen Aktionen immer sehr extensiv mit Domains ein. In der Regel handelt es sich bei solchen Neuregistrierungen um drittklassige und minderwertige Domains, da alle erstklassigen Domains ja bereits belegt sind. Die Gefahr besteht darin, diese minderwertigen Domains rechtzeitig wieder zu kündigen, da viele Aktionsregistrare eine Kündigungsfrist von 2-3 Monaten zum Ablauf der Domain festlegen. Drei Monate vor Ablauf macht sich jedoch in der Regel keiner Gedanken, ob er die Domain behalten will und verpasst somit oft die Kündigungsfrist. Hinzu kommt, dass der reguläre Preis oft ein Vielfaches des durchschnittlichen Registrierungspreises für die Domain beträgt (beispielsweise für .de Domains 12 Euro/Jahr statt im Durchschnitt 3-6 Euro/Jahr). Somit werden diese 1 Euro Aktionen schnell sehr teuer.
Fazit: Wenn man weiß, was man macht und die Domains tatsächlich vor Ablauf der Kündigungsfrist zu einem anderen Registrar umzieht oder löscht, dann können solche Aktionen eine Möglichkeit sein, Domains zu testen. Für Anfänger sind diese Aktionen jedoch nicht zu empfehlen, da vor allem hier gerne die Kündigungsfrist übersehen wird und die Domains dann teuer werden können.
Wie domainnamewire.com berichtet hat Anfang Juni das „Petitionsgericht“ der USA (United States Court of Appeals) eine untergerichtliche Entscheidung aufgehoben und ein Kartellrechtsverfahren (antitrust lawsuit) der Koaltition für ICANN Transparenz (Coalition for ICANN Transparency (CFIT)) gegen Verisign zugelassen. Dies könnte im Ergebnis zu erheblich niedrigeren Preisen für .com Domains führen. Aufgrund des laschen und meiner Ansicht nach durch Lobbyisten beeinflussten Vertrages zwischen ICANN und Verisign zur Verwaltung der .com TLD ist es Verisign erlaubt jedes Jahr die Preise für .com Domains um bis zu 7% zu erhöhen. Bislang hat Verisign jedes Jahr davon Gebrauch gemacht. Aufgrund dessen hat die CFIT auch unter anderem den Vorwurf erhoben, der Vertrag mit Verisign verletze das Kartellrecht, da es keinen offenen Gebots- und Bewerbungsprozess für die Neuvergabe der Verwaltung der .com TLD gegeben habe.
Dieser Kartellrechtsprozess ist erst am Anfang und es wird erwartet, dass er sich einige Zeit (evtl. sogar Jahre) hinziehen kann, bis es zu einer Entscheidung kommt. Im Zuge dessen kann erwartet werden, dass Verisign die Preise für .com dieses Jahr zumindest nicht erhöhen wird, um den Gegnern keine weiteren Argumente zu liefern.
Facebook hat im Juni seine URl-Struktur auf Benutzerfreundliche URLs umgestellt. Es ist nun möglich URLs in der Form „Facebook.com/Keyword“ für seine Facebookseite zu erstellen. Ähnlich wie bei einem Domainlandrush ging es auch hier zu. Begehrte URLs waren innerhalb von Minuten vergeben. Wie schon bei Twitter-URLs bezweifle ich auch hier, dass es langfristig einen neuen „Domainhype“ auslösen wird, jedoch kurzfristig kann ich eine gewisse Faszination schon verstehen. Was meint Ihr? Habt Ihr eine Twitter- oder Facebook Vanity-URL?
Im Zuge der Einführung der neuen gTLDs will die ICANN das UDRP System durch ein neues System (URS = Uniform Rapid Suspension System) ersetzen. Dieses neue System wird es Markeninhabern ermöglichen noch schneller und effektiver an die begehrte Domain zu kommen und birgt für Domaininhaber erhebliche Risiken ihre generische Domain zu verlieren. Das neue URS System wird nur noch 200 USD für das Verfahren kosten (UDRP ~ 4.000 USD) so dass sich die Domainhijackingversuche erheblich erhöhen werden. Die Antrag zum URS Verfahren wird eine einfache Eingabemaske sein, die auch ohne Anwalt zu bewältigen ist. Die streitgegenständliche Domain wird ab Antragsstellung eingefroren (UDRP erst mit Entscheidung des Panels). Es zeichnet sich auch ab, dass der Domaininhaber nun in der Pflicht ist zu beweisen, dass seine Domain nicht der Marke entspricht, diese verletzt und er nicht gutgläubig war.
JEDER Domainer kann und SOLLTE noch heute einen Kommentar mit seinen Bedenken an die ICANN schicken, um das URS zu verhindern (die Frist läuft heute Montag amerikanischer Zeit ab):
ICANN Comments zum URS
kreishandwerkerschaften.de 14.875 Euro
zeitschriftenabo.de 6.300 Euro
fueralles.de 4.500 Euro
zeitungsabo.de 4.300 Euro
armbanduhren.com 11.000 Euro
sport.us 5.000 USD
homepage.info 4.000 Euro
Der Beitrag Aktuelle Domainnews #7 erschien zuerst auf Domainportal.de.
Die meisten Domainer halten die neuen gTLDs wie .sport oder .auto für überflüssig, aber nicht weiter schädlich, werden sie doch nach fast einhelliger Meinung dazu beitragen, dass sich die User noch stärker auf die etablierten Endungen wie .de oder .com konzentrieren. Ein durchschlagender Erfolg der neuen Domainendungen ist bis auf wenige Ausnahmen wohl nicht zu erwarten. Jedoch stellen diese neuen gTLDs eine konkrete Bedrohung für den Fortbestand zahlreicher Premium Domains wie sport.de oder auto.de dar.
Man stelle sich vor, man hat die Domain sport.de und erfährt von dem Vorhaben, dass eine neue gTLD .sport geplant ist. Soweit so gut, möchte man meinen – was hat das denn jetzt mit der etablierten sport.de zu tun? Diese Domain ist generisch, sicher und gut gegen Disputes zu verteidigen, oder etwa doch nicht? Die Denic hat dazu eine ganz eigene Rechtsansicht und geht entsprechend gegen generische Premium Domains vor. Konkret geht es um die RFC 1535, die besagt, dass es zu technischen Problemen bei der Verwaltung und Weiterleitung des „Internetverkehrs“ kommen kann, wenn eine Domain sowohl als SLD, als auch als TLD existiert (z.B.: sport.de und .sport). Aus diesem Grund geht die Denic gegen bereits bestehende .de Domains vor, wenn zu ihnen eine TLD existiert. Am Beispiel travel.de (new gTLD .travel) kann man sehen, dass in diesem Fall die Domain von der Denic mit einem Dispute belegt worden ist:
Domain: travel.de
Domain-Ace: travel.de
Nserver: nssp1.ncid.net
Nserver: nssp2.ncid.net
Nserver: nssp3.ncid.net
Status: connect
Dispute: running
Changed: 2006-11-13T11:22:30+01:00
Die Denic will verhindern, dass die Domain den Inhaber wechselt und so sicherstellen, dass die Domain frei wird und für die weitere Registrierung geblockt werden kann – siehe com.de:
„com.de“ is not a valid domain name
Die gleiche Situation kann und wird auftreten, wenn die neuen gTLDs eingeführt werden. Wird .sport eingeführt, dann wird auch sport.de gemäß RFC 1535 zu einem technischen Risiko und von der Denic mit einem Dispute belegt, mit der Folge, dass der Inhaber von sport.de diese Domain nicht mehr übertragen kann. Rechtsnachfolger, wie beispielsweise Erben oder eine neu gegründete GmbH können die Domain nicht mehr auf sich übertragen lassen. Die Domain ist überdies auch faktisch nicht mehr handelbar. Eine verfügungsrechtliche Übertragung der Domain auf den Käufer scheitert am Dispute. Im Falle des Todes des Domaininhabers ist es nur ein kleiner gedanklicher Schritt zur Kündigung der Domain durch die Denic, da der Domaininhaber ja nicht mehr existiert und eine Übertragung auf die Erben unmöglich ist. Premium Domains wie film.de (.film), auto.de (.auto), sport.de (.sport) sind somit auch in ihrem Bestand bedroht.
Konkret handelt es sich u.a. um folgende Premium Domains:
auto.de (.auto)
sport.de (.sport)
film.de (.film)
movie.de (.movie)
job.de (.job)
kids.de (.kids)
books.de (.books)
buy.de (.buy)
baby.de (.baby)
poker.de (.poker)
golf.de (.golf)
casino.de (.casino)
marke.de (.marke)
eco.de (.eco)
web.de (.web)
Diese Liste ist jedoch „nach oben“ offen, da noch nicht entschieden ist, welche neuen gTLDs eingeführt werden und weitere Anträge jederzeit möglich sind.
Die Denic rechtfertigt diese Disputes mit einem Verweis auf ihre AGB (DENIC-Domainrichtlinien und Domainbedingungen):
V.
Ungeachtet der TLD .de kann eine Domain nur bestehen aus Ziffern (0 bis 9), Bindestrichen, den lateinischen Buchstaben A bis Z und den weiteren Buchstaben, die in der Anlage aufgeführt sind. Sie muss wenigstens einen Buchstaben enthalten und darf mit einem Bindestrich weder beginnen noch enden sowie nicht an der dritten und vierten Stelle Bindestriche enthalten. Groß- und Kleinschreibung werden nicht unterschieden. Die Mindestlänge einer Domain beträgt drei, die Höchstlänge 63 Zeichen; sofern die Domain Buchstaben aus der Anlage enthält, ist für die Höchstlänge die gemäß dem Request for Comments 3490 in der sogenannten ACE-Form kodierte Fassung der Domain maßgebend. Unzulässig als Domain sind die Bezeichnungen von TLDs (wie z. B. .com, .net, .org und sämtliche länderbezogenen TLDs), Buchstabenkombinationen, die in deutschen Kfz-Kennzeichen zur Benennung des Zulassungsbezirks verwendet werden, sowie Zeichenfolgen, die sich ergeben, wenn man in derartigen Buchstabenkombinationen ä durch ae, ö durch oe und ü durch ue ersetzt.
§ 6 Domainübertragung
(1) Die Domain ist übertragbar, es sei denn sie ist mit einem Dispute-Eintrag (§ 2 Absatz 3) versehen oder aus der Bezeichnung einer Top Level Domain oder einer Buchstabenkombination gebildet, die in deutschen Kfz-Kennzeichen zur Benennung des Zulassungsbezirks verwendet wird oder die sich ergibt, wenn man in derartigen Buchstabenkombinationen ä durch ae, ö durch oe und ü durch ue ersetzt.
Dieses Vorgehen stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht des Domaininhabers dar. Die Domain ist nicht mehr übertragbar und somit auch nicht mehr handelbar. Eine dementsprechende Verfügung des Domaininhabers ist unmöglich geworden. Schlimmer noch: Da der Domaininhaber von der Denic nicht über den Dispute informiert wird, ist er im Falle eines Verkaufs der Domain immer der Gefahr eines Schadensersatzanspruches wegen Unmöglichkeit ausgesetzt.
Diese Disputes durch die Denic stellen einen Eingriff in den Kernbereich des Rechts des Domaininhabers an der Domain dar. Zwar ist eine Domain „nur“ ein Bündel rechtlicher Ansprüche gegenüber der Vergabestelle (Denic), jedoch hat das BVerfG bereits 2004 (Beschluss vom 24.11.2004 – 1 BVR 1306/02 – ad-acta.de) entschieden, dass eine Domain eine eigentumsfähige Position i.S.d Art. 14 I (1) GG ist:
Dieses Nutzungsrecht stellt einen rechtlich geschützten Vermögenswert dar. Es ist dem Inhaber der Domain ebenso ausschließlich zugewiesen wie Eigentum an einer Sache. Die Berechtigung der DENIC e.G., den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, steht der Qualifizierung des vertraglichen Nutzungsanspruchs als verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum nicht entgegen (vgl. BVerfGE 89, 1 7 zum Besitzrecht des Mieters), sondern begrenzt lediglich den Umfang des Rechts.
Ein derartiger Eingriff in den Kernbereich des Nutzungsrechts an der Domain, der jegliche Verfügung des Domaininhabers unmöglich macht, ihm also das komplette Verfügungsrecht nimmt, kann meiner Meinung nach durch eine Regelung in den AGB nicht rechtlich wirksam vollzogen werden. Ich höre zwar schon jetzt den Chefsyndikus der Denic, Stefan Welzel, sinngemäß sagen: „Eine Domain ist übertragbar, weil wir Ihnen erlauben, die Domain zu übertragen. Ebenso können wir Ihnen dieses Recht jederzeit wieder nehmen.“ Jedoch ist diese Rechtsansicht nicht haltbar. Ich kann mir gut vorstellen, dass eine Klage gegen einen solchen Dispute Erfolg haben wird. Zuletzt hat diesbezüglich das LG Köln (Urteil vom 18.05.2009, Az. 81 O 220/08) entschieden, dass der Domaininhaber einer generischen Domain einen Dispute per Klage entfernen lassen kann:
Die Eintragung der Dispute-Vormerkung behindert den Kläger im Kern seiner gewerblichen Betätigung, denn er erzielt seine Einnahmen u.a. mit der Veräußerung von Domains;
Bis die Rechtslage entschieden worden ist, empfiehlt es sich die Premium Domains, für die eine entsprechende gTLD bereits in Planung ist, von einer natürlichen Person als Inhaber auf eine juristische Person (GmbH, AG) zu übertragen. Sollten alle Wege und Mittel gegen den Dispute scheitern, so kann die Domain dann schlussendlich noch im Rahmen des Verkaufs der GmbH (mit-)veräußert und somit auch für die Rechtsnachfolger gesichert werden.
Update:
Auf Rückfrage erklärt die Denic, dass es sich eigentlich nicht um einen Dispute-Eintrag handele, sondern um „eine technische Sicherung zur Umsetzung von § 6 Absatz 1 der DENIC-Domainbedingungen“. Egal wie die Denic es bezeichnet, das Ergebnis ist das Gleiche. Die Domains sind nicht mehr übertragbar und in ihrem Bestand bedroht.
Der Beitrag Neue Domainendungen – eine Bedrohung für Premium Domains erschien zuerst auf Domainportal.de.
Oft kommt die Frage auf, wie verbindlich Beschreibungen des Verkäufers bei einer Domainauktion oder bei einem Domainverkauf sind. Um Fragen dazu besser erklären zu können, müssen wir erst einmal die rechtliche Natur einer Domain behandeln.
Was ist eine Domain?
Eine Domain ist grob gesagt ein Bündel von Ansprüchen gegenüber der Registry (bei .de gegenüber der Denic eG). Dieses Bündel beinhaltet u.a. den Anspruch auf dauerhafte Konnektierung der Domain, auf Eintragung als Inhaber der Domain und das Nutzungsrecht an der Domain. Der Verkäufer tritt diese Rechte an den Käufer ab.
Was ist eine Domainauktion wie sie beispielsweise bei Sedo angeboten wird?
Eine Domainauktion über eine Internetplattform wie Sedo oder eBay ist keine Auktion im klassischen Sinne, bei der man mit Zuschlag die Domain bekommt. eBay-Auktionen im Allgemeinen sind keine klassischen Auktionen. Einen Zuschlag wird man vergebens suchen. Es handelt sich vielmehr um einen sog. Kauf gegen Höchstgebot.
Bedeutet das, dass man den Kauf einer Domain nach dem Fernabsatzrecht widerrufen kann?
Prinzipiell ist das Fernabsatzrecht auf Auktionen wie bei eBay anwendbar, so dass man unter den weiteren Voraussetzungen (Unternehmer/Verbraucher) den Kauf des Markenpullis widerrufen kann. Bei Domains ist die Rechtslage anders. Domains sind keine „Waren“ in diesem Sinne, sondern Rechte. Ein Domainkauf ist ein Rechtskauf. Auf Rechte ist das Fernabsatzrecht jedoch nicht anwendbar, so dass ein Widerruf ausscheidet.
Kann der Verkäufer schreiben was er will, oder haben falsche Angaben z.B. bzgl. der Besucherzahl oder der Umsatzes der Domain rechtliche Konsequenzen?
Wie bei einem „normalen“ Sachkauf muss sich auch hier der Verkäufer an seinen Aussagen festhalten lassen. Auf den Rechtskauf sind die Regelungen zur Sachmängelhaftung entsprechend anwendbar. Danach haftet der Verkäufer bereits bei öffentlichen Äußerungen zu der Beschaffenheit oder bestimmten Eigenschaften der Sache auf deren Richtigkeit. Weicht demnach die verkaufte Sache von der vereinbarten Beschaffenheit oder den öffentlichen Aussagen des Verkäufers ab, so liegt ein Mangel vor. Das Gesetz sieht zunächst vor, den Verkäufer unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufzufordern. Dies ist natürlich überflüssig, wenn die Nacherfüllung aufgrund von Falschangaben zu den Besucherzahlen unmöglich ist. In diesem Fall kann der Käufer sofort nach seiner Wahl (den kleinen oder großen) Schadensersatz statt der Leistung, Aufwendungsersatz oder Rücktritt wählen. Auch eine Minderung des Kaufpreises ist möglich. Hier ist zu beachten, dass Schadensersatz und Rücktritt nebeneinander durchgeführt werden können, die Minderung jedoch einen Rücktritt ausschließt.
Ich habe per Telefon eine Domain ersteigert, die bei einer Veranstaltung (wie z.B. dem Domainvermarkterforum) versteigert worden ist, kann ich hier widerrufen?
Nein, denn unabhängig von der Problematik des Rechtskaufs handelt es sich hier um eine echte Versteigerung. Der Vertrag kommt hier mit Zuschlag zustande. Bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von (echten) Versteigerungen geschlossen worden sind, besteht kein Widerrufsrecht. Eine echte Versteigerung erkennt man u.a. daran, dass sie von einem öffentlich bestellten und vereidigten Auktionator durchgeführt werden, der die Sache mit Zuschlag an den Auktionsteilnehmer bindet.
Sedo hat vor kurzem seine Domainmarktstudie das erste Mal als Quartalsbericht heraus gebracht. Die Grundlage dieser Statistik sind die Verkaufszahlen von Sedo im ersten Quartal 2009.
Bei den gTLDs ist .com wieder mal unangefochtener König mit einem Anteil von 75% der Domainverkäufe. Es folgen .net mit 9% sowie .org und .info mit jeweils 7%. Der Durchschnittspreis von .com ist um knapp 14% gestiegen. Bei .net gab es einen Rückgang von -12%. Auch .org, biz und .info haben einen Rückgang zu verzeichnen. Beim Vergleich der Medianwerte konnte .com um 7,84% zulegen, während die anderen gTLDs Rückgänge verzeichnen mussten (am stärksten .biz mit -16,67%).
Bei den ccTLDs ist .de nach wie vor Spitzenreiter mit einem Anteil von 60% der verkauften Domains. Es folgen .co.uk mit 13%, .eu mit 9% (Anm. d. Autors: Zählt .eu wirklich zu den ccTLDs?!), .es mit 7%, .nl und .fr mit jeweils 4%, .cn mit 2% und .it als Schlusslicht mit 1%. Bei den Durchschnittspreisen konnte lediglich .eu um 3% zulegen. Der Rest verzeichnete durch die Bank Verluste, angefangen bei .co.uk mit -50%, .at mit -48%, .de mit -23%, .es ,it -16% bis hin zu .fr mit -7%. Vergleicht man die Medianwerte, dann liegt auch hier .eu mit 23,2% vorne. .de konnte hier zumindest einen Zuwachs von 3,45% verzeichnen. .co.uk verliert auch hier kräftig mit -42,1%.
Die Top .de Verkäufe im 1. Quartal 2009:
flatrate.de 160.000 Euro
gartenmö(oe)bel.de 100.000 Euro
action.de 24.445 Euro
lol.de 17.000 Euro
porno24.de 17.000 Euro
tech.de 15.000 Euro
badewanne.de 12.500 Euro
billigemarken.de 12.166 Euro
wein-kontor.de 11.400 Euro
holzspielzeug.de 11.000 Euro
Die Top Verkaufskategorien:
1. Business
2. Abkürzungen/Zahlen
3. Medien
4. Reise und Freizeit
5. Shopping
6. Sport
7. Geld und Finanzen
8. Technologie
9. Gesellschaft
10. Casino und Glücksspiel
Interessant zu sehen ist noch, dass Domainauktionen mit 33% nicht weit hinter dem Verkaufstyp „Gebot-Gegengebot“ mit 49% stehen. Verkäufe via Festpreis liegen immer noch sehr niedrig bei 4%.
Die Finanzkrise lässt auch den Domainmarkt nicht unbefleckt, so dass das 4. Quartal 2008 einen deutlichen Rückgang auf 8754 Domainverkäufe verzeichnet (normalerweise ist das 4. Quartal das stärkste Quartal). Aber die Domainbranche meldet sich bereits im 1. Quartal 2009 mit einem Zuwachs von 6,5% zurück.
Wie gelassen die Bundesregierung mit Webseitensperrungen umgeht kann man an folgendem Beispiel sehen. Wie Heise.de berichtet hat das Bundesministerium des Inneren (BMI) eine Satirewebseite sperren lassen. Der Hoster Domainfactory GmbH führte die Sperrung auf die reine Anfrage hin durch, vorauseilender Gehorsam sozusagen. Die Seite wurde mittlerweile dadurch „entschärft“ dass man den Bundesadler verfremdet hat. Auf der Satireseite heißt es unter anderem:
Die Seite, die Sie aufrufen wollen, ist gesperrt.
Mögliche Sperrgründe:
Die Seite enthält Witze (sogenannte Satire), die wir nicht verstehen
Sehr treffend wie ich finde. Man kann sich schon mal ausmalen, was alles gesperrt werden wird, wenn die Internetzensur kommt.
Wie Telnic Limited meldet, wurden in den ersten beiden Monaten seit der allgemeinen Freigabe mehr als 200.000 Domains registriert. Neuer Trend oder Luftblase? Was meint Ihr?
Ein neuer Finanzvergleichsdienst ist vor kurzem gestartet, der neben den klassischen Vergleichen auch die User beurteilen lässt, ob ein Finanzprodukt gut oder schlecht ist. Prinzipiell eine gute Idee, jedoch lässt die Domain des Projektes fimf.de doch noch sehr zu wünschen übrig. Bei einem Interview auf Internetworld.de sagte der Geschäftsführer von fimf.de, dass der Name „fimf“ an die Zahl „fünf“ angelehnt ist. Die Domain fünf.de löst nicht auf und unter fuenf.de ist ein Restaurant zu finden. Ich bin mir sicher, die „web 2.0 Gründer“ von fimf.de haben nicht mal den Versuch gestartet, die genannten Domains anzukaufen. Wie so oft wird hier eine gute Idee mit einer schlechten Domain verbrannt. Was meint Ihr?
Wie TheDomains.com berichtet ist nach einem HitWise Report die bezahlte Suche (SEM) in den letzten Wochen um etwa 26% eingebrochen. Dies steht im Widerspruch zu Google‘s letztem Quartalsbericht der einen Anstieg von SEM im Vergleich zum Vorjahr von 17% und im Vergleich zum letzten Quartal 2008 von 3% ausweist. Allerdings wurden laut HitWise auch die letzten Wochen beurteilt, was der Google-Bericht nicht macht. Die Zahlen sind auf Nordamerika bezogen und somit nicht 1:1 auf Europa oder Deutschland übertragbar. Ob somit ein weiterer Einbruch bei den Domainparking-Einnahmen stattfinden wird bleibt abzuwarten.
Wie TheDomains.com meldet verzeichnet Pool nach eigener Aussage mehr als 10.000 Vorbestellungen für die sog. „neuen gTLDs“ pro Tag. Die Vorbestellungen dieser noch nicht existierenden Domains erzeugen allerdings auch keine Kosten. Man kann über Pool gTLDs wie etwa .vin, .radio, .sucks, .futbol oder .football vorbestellen. Hype oder Fakt? Was meint Ihr?
Der 5. Domainers.fm Stammtisch findet am 29. Mai 2009 um 17:00 Uhr in Frankfurt am Main in der O’Reilly’s Bar statt. Nähere Informationen können HIER gefunden werden.
Der Beitrag Aktuelle Domainnews #6 erschien zuerst auf Domainportal.de.